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AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Zahlungsbedingungen
Haftungsbedingungen
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
[Allgemeine Geschäftsbedingungen]
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1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung und Berechnung erfolgen
zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware bekannt
gegebenen Preisen. Wesentliche Kostenänderungen, insbesondere
bei Rohstoffen, Lohn, Energie usw. berechtigen uns, die Anpassung
der Preise zu verlangen und bei Nichteingang vom Vertrag zurückzutreten.
Rollgeld geht zu Lasten des Empfängers. Eine Vergütung
für Selbstabholung wird nicht gewährt. Wird beschleunigte
Versendung vorgeschrieben (Luftfracht, Eilgut, Express usw.), so
trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für
Frachtgut und den höheren Aufwendungen.
2. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Eine Versicherung
durch uns erfolgt nicht. Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt,
sofort Bezahlung zu verlangen und die Ware für Rechnung und
Gefahr des Bestellers bei einem Lagerhalter oder Spediteur einzulagern
oder versteigern zu lassen.
3. Der Mindestauftragswert beträgt netto Euro 150,- innerhalb
der BRD zur Lieferung frachtfrei, im Export frei deutsche Grenze
bzw. FOB. Für Aufträge unter Euro 150,- berechnen wir
einen Mindermengenzuschlag von Euro 12,50. Die bestellten Mengen
können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10
% über- oder unterschritten werden.
4. Verpackung wird - soweit nicht anderes vereinbart ist - nicht
berechnet. Spezialverpackung (z.B. Kisten, Stahlpaletten) wird selbstkostend
berechnet. Bei franko-Rücksendung in gebrauchsfähigem
Zustand vergüten wir bei Stahlpaletten den vollen Wert, bei
sonstiger Spezialverpackung 2/3 des Wertes des belasteten Betrages.
Für Stahlpaletten berechnen wir nach 4 Wochen ab Versanddatum
eine Leihgebühr von Euro 3,07 pro angefangene Woche.
5. Liefertermine werden so aufgegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit
eingehalten werden können. Gestörter Betriebsablauf, insbesondere
Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse
bei uns, bei unseren Lieferanten, oder bei den Transportunternehmen
wie z.B. Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-
oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen,
entbinden uns entsprechend der Dauer der Behinderung von der rechtzeitigen
Lieferung. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche
aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im übrigen verbleibt
dem Besteller das gesetzliche Rücktrittsrecht. Bei Abschlüssen,
deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung,
mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung
ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Abschlusses.
6. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern ausnahmsweise einwandfreie, nicht überalterte Ware zurückgenommen
wird, erfolgt dies zum Nettopreis des Liefertages, es sei denn,
der Nettopreis am Tage der Rücknahme liegt unter diesem. In
diesem Fall gilt letzterer. Die angefallenen Frachtkosten gehen
zu Lasten des Bestellers. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung
des Eigentumsvorbehaltes.
7. Die Anmeldung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens, die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten
oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen
und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern
8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben,
wenn uns ein Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände
nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern
oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt dieser die Gewähr
dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen
uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung
und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne Verpflichtung
zur Prüfung der Rechtslage - berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der
Besteller verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
9. Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Teile
(z.B. Metall- oder Kunststoffteile) sind von ihm frei mit einer
zu vereinbarenden Mehrmenge für etwaigen Ausschluss rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern, widrigenfalls wir
berechtigt sind, die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen
oder zu unterbrechen und verursachte Kosten in Rechnung zu stellen.
Unser Recht auf Schadenersatz wird dadurch nicht berührt.
10. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben evtl. anfallenden
Kosten, insbesondere für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
berechnet. Werden zur Fertigung Formen, Werkzeuge und Einrichtungen
von uns beschafft oder in unserer Regie angefertigt, so stellen
wir die Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. In beiden
Fällen verbleiben die Formen, Werkzeuge und Einrichtungen in
unserem Eigentum. Evtl. Amortisationsvereinbarungen beziehen sich
auf eine Laufzeit von höchstens 3 Jahren. Dann nicht erbrachte
Leistungen für Formen, Werkzeuge und Einrichtungen sind in
bar abzugelten.
[B. Eigentumsvorbehalt]
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1a) Wir behalten uns
das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis
alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen,
die wir gegen den Besteller aus dem jeweiligen Geschäftsverbindungen
haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB). Barzahlungen,
Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung
eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen,
gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen
eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit
sind.
b) Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der
Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung
unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrage.
c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung
des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben
oder
bb) zum Vertragspreis - abzüglich aller gewährten Boni,
Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung
von 20 % (Basis Vertragspreis) - gutzuschreiben.
d) Von einer Pfändung
oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte
durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung
zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber
schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller
untersagt.
e) Ein Eigentumserwerb
des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle
der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache
ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch
den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen
entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht
gehörenden Waren (§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für
die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher
Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller
uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung
erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine
Unterlagen zu gewähren.
f) Der Besteller hat
die Vorbehaltsweise ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl,
zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die
Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller
hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
2a) Die Forderungen des
Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und
zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie
an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung
auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen
Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen
gemäß B.1.a).
b) Für den Fall,
dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns
nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung,
Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung gemäß B.2.a) in Höhe des
Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, die nach
Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden,
als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten
ist.
c) Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag
in gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es unter B.2.a)
und b) bestimmt ist.
d) Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware
nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass
die unter B.2.a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
e) Der Besteller ist
zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung
trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis
bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt.
Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner die abgetretenen
Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
f) In den unter A.7.
genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
3.a) Der Eigentumsvorbehalt
gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen,
wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Eigentumsvorbehalt
gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle
oben unter B.1a) angeführten Forderungen erfüllt sind.
Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller
über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
4. Übersteigt der
Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen
insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer
Wahl verpflichtet.
[C. Zahlungsbedingungen]
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1. Alle Rechnungen sind,
falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, innerhalb
14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto
zu bezahlen.
2. Unsere Rechnungen
sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Das Rechnungsdatum stimmt
mit dem Versandtage überein.
3. Kassaskonto wird nur
gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen
aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag
pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei
uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe
kann also nicht zur Gewährung von Kassaskonto führen.
Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt
es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung
oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter
sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden.
Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.
4. Wechsel und Schecks
werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages
gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten
behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen
wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht
sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen
uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückgeben. Gleichzeitig
werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte
Schecks werden nicht angenommen.
5. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins
sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu
machen, bleibt unberührt.
6. Die Aufhebung einer
Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von
Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit
vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende
Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung
zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind
unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen
verzinsen wir nicht.
8. Zur Aufrechnung oder
Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn
seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden
nicht anerkannt.
9. Ein Anspruch auf Auszahlung
oder Verrechnung eines vereinbarten Bonus besteht nur, wenn der
Besteller sämtliche Forderungen, die der Berechnung des Bonus
zugrunde liegen, an uns bezahlt hat.
[D. Haftungsbedingungen]
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1. Wir leisten für
die von uns gelieferten Erzeugnisse nur gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen Gewähr:
a) Für nicht unerhebliche
Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch
ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht
eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller
Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen. Soweit wir in irgendeiner Form ganz
oder teilweise Ersatz leisten, geht die beanstandete Ware in unser
Eigentum über.
b) Die von uns gemachten technischen Angaben zum Leistungsgegenstand,
Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswert)
betreffen den ungefähren Charakter und Typ der Ware. Sie sind
Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Abweichungen
von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch
anhängig, vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen
einen Gewährleistungsanspruch gemäß D.1.a). Herstellung
und Lieferung erfolgt im allgemeinen im Rahmen der nach DIN 40631
zulässigen Abweichungen. An eine Unterschreitung der danach
zulässigen Toleranzen sind wir nur gebunden, sofern wir diese
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
c) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem
Verschleiß, bei Beschädigung durch unsachgemäße
Behandlung, unzureichender Lagerung oder wenn der Mangel auf einer
uns nicht bei Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilten besonderen
Verwendung der Ware beruht.
d) Beanstandungen irgendwelcher Art müssen innerhalb von 10
Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb
von 10 Tagen nach Feststellung gemacht werden. Die Ware ist uns
franko Wuppertal zurückzusenden, falls wir nicht ausdrücklich
darauf verzichten.
e) Für Sekunda- oder Partieware ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
2. Einer langjährigen
Übung unseres Industriezweiges entsprechend sind Schadensersatzansprüche
aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden
bei Vertragsabschluß, aus positiver Vertragsverletzung und
aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB, soweit gesetzlich
zulässig, gegen uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen
ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere
Beratung in Wort, Schrift, durch Versuche oder in sonstiger Weise;
der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung
für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
[E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige
Vereinbarungen]
top
1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen,
insbesondere unseren Lieferungen, ist Wuppertal. Dieser Gerichtsstand
gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit
des Vertragsverhältnisses. Nach unserer Wahl steht uns das
Recht zu, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen
Gerichten zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.
2. Unsere Geschäftsbedingungen,
die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie
können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende
Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich
anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.
3. Telefonische oder
mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
schriftlicher Bestätigung.
Stand Juni 2002
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